Ab 1. Januar 2020: Keine Steuern mehr auf vergünstigte Mitarbeiterwohnungen - Erhebliche Verbesserung für den Münchner Wohnungsmarkt

Wohnungsbau in München
Patrick Wild

07. November 2019

Der Deutsche Bundestag hat heute eine für den Münchner Wohnungsmarkt wichtige Neuregelung beschlossen: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vergünstigten Wohnraum, muss dieser „geldwerte Vorteil“ nicht mehr versteuert werden. Dafür sorgt ein neu eingeführter Bewertungsabschlag. Nur was noch mehr als ein Drittel von der ortsüblichen Miete abweicht müsste jetzt noch versteuert werden. Letztes Jahr hat der Fall der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in der Landeshauptstadt für großes Aufsehen gesorgt.

Michael Schrodi, finanzpolitischer Sprecher der Landesgruppe Bayern in der SPD-Bundestagsfraktion, begrüßt die Reform: „Für diesen und ähnliche Fälle haben wir hier schnell eine sachgerechte Lösung gefunden. Mit der im von Olaf Scholz (SPD) geführten Finanzministerium erarbeiteten Regelung sorgen wir dafür, dass nicht Mietspiegel und Finanzamt zusätzlichen Druck auf die Mieten in Ballungsräumen wie München ausüben.“

Oberbürgermeister Dieter Reiter begrüßt das neue Gesetz: „Ich bin außerordentlich froh, dass dieser geradezu irrwitzige Zustand mit dem heutigen Beschluss beendet wurde. Ich hatte mich in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt in einem Schreiben an den Deutschen Städtetag im Juli 2018, für eine Änderung des Gesetzes eingesetzt. Durch die Neuregelung sind Mitarbeiterwohnungen endlich das, was sie sein sollen: Eine echte finanzielle Entlastung gerade für Menschen in Pflege- und anderen Dienstleistungsberufen und ein Signal an die Arbeitgeber und Unternehmen, dass ihre soziale Fürsorge anerkannt und unterstützt wird. Ohne diesen Wohnungsbestand wäre beispielsweise die Personalsituation im Pflegebereich deutlich schwieriger, als sie ohnehin ist. Die jetzige Regelung ist ein kleiner Schritt zur Entspannung der Wohnungssituation und ein Anreiz für Unternehmen, in den Werkswohnungsbau einzusteigen.“

Der SPD-Fraktionsvorsitzende Christian Müller sagt: „Bezahlbare Mieten dürfen nicht an anderer Stelle wieder teuer gemacht werden! Wenn Arbeitgeberinnen Verantwortung zeigen und für günstigen Wohnraum für ihre Mitarbeiterinnen sorgen, ist das gerade in einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt wie München nicht nur ein individueller, sondern auch ein gesellschaftlicher Gewinn. Die SPD-Fraktion im Rathaus hat am Mittwoch mehr Werkswohnungsbau von Münchner Unternehmen sowie der Stadt gefordert. Es ist gut, dass eine große Hürde dabei nun abgebaut wird.“

Die Münchner Parteichefin Claudia Tausend betont: „Die neue Regelung war überfällig. Unsere Stadtwerke, absoluter Vorreiter im Werkswohnungsbau, fordern seit Jahren, dass diese selbstverständliche soziale Pflicht verantwortungsvoller Arbeitgeber nicht steuerlich bestraft wird. Mit dieser Steuerreform haben die großen Unternehmen nun keine Ausrede mehr, bezahlbares Wohnen auch als ihre Aufgabe zu betrachten. Ich erwarte von ihnen angesichts der für München maßgeschneiderten Lösung jetzt ein deutlich gesteigertes Engagement.“

Zum Hintergrund:

Bisher musste das Finanzamt zugreifen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligten Wohnraum vermietet hat. Die Differenz gegenüber der ortsüblichen Miete musste als so genannter „geldwerter Vorteil“ versteuert werden. Dies wird zum 1. Januar 2020 geändert. Durch das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bleibt diese Differenz unversteuert, solange nicht mehr als ein Drittel von der ortüblichen Vergleichsmiete abgewichen wird. Mit der Regelung sollen in Ballungsgebieten mit hohen Mieten bezahlbare Wohnungen durch den Arbeitgeber angeboten werden können, ohne dass dies durch das Finanzamt „bestraft“ wird. Zugleich wird die soziale Fürsorge des Arbeitgebers unterstützt. Auch vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind von der Neuregelung umfasst. Die Mietobergrenze von 25 €/qm sorgt dafür, dass nicht auch Luxuswohnungen von der neuen Regelung erfasst werden. Ab 25 €/qm entfällt der Bewertungsabschlag.

Grundsätzlich stellt der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt überlassene Wohnraum einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, der versteuert werden muss. Maßstab ist dabei die ortsübliche Miete. Bei stark steigenden Mieten kann die im Mitspiegel abgebildete ortsübliche Vergleichsmiete aufgrund des relativ kurzen Betrachtungszeitraums von vier Jahren deutlich von niedrigeren Bestandsmieten langjähriger Mieter abweichen. Das Anknüpfen an den Mitspiegel kann daher bei der Bewertung von Mitvorteilen verstärkt zu zusätzlichen Steuerbelastungen für den Arbeitnehmer führen. Das wird jetzt ausgeschlossen.

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